Freitag, 1. März 2013

Verschenken von Gutscheinen

Sie möchten jemandem ein Geschenk machen, zwar persönlich, haben aber nicht wirklich die richtige Idee dazu. Es bietet sich daher an, einen Geschenkgutschein zu überreichen.


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Überlegen Sie aber vorher, auf was man dabei achten sollte. Denn ein gut gemeintes Geschenk kann für den Beschenkten später zu Problemen bei der Einlösung führen. Klären Sie daher besser vorher die Einlösungsfrist und ob der Beschenkte auch wirklich mit dem Gutschein etwas anfangen kann.

Es gibt zwar gesetzliche Regeln, die aber sind nicht unbedingt jedem bekannt. Demnach verfällt der Gutschein, wenn er nicht befristet wurde, spätestens nach 3 Jahren.

Eine Befristung von Gutscheinen ist grundsätzlich zulässig. Allerdings darf die Einlösefrist nicht zu knapp bemessen sein. Welche Einlösefrist zulässig ist, hängt jeweils vom Einzelfall ab und wird daher von den Gerichten von Fall zu Fall unterschiedlich beurteilt. Es kann auch vorkommen, dass ein Händler sein Sortiment ändert, umzieht oder gar Insolvenz anmeldet. In diesen Fällen wird die Einlösung des Gutscheines erschwert oder gar unmöglich.

Der Händler muss auch nicht den Betrag auf Wunsch des Beschenkten in Bar auszahlen, denn es war ja ein Kauf in Höhe dieses Gutscheins vereinbart. Tut er es trotzdem, kann er eine Gebühr dafür verlangen.

Detaillierte Informationen über die rechtliche Seite von Geschenkgutscheinen finden Sie auf VerbraucherFenster Hessen.

Wenn man sich nicht ganz sicher ist, das man mit einem solchen Gutschein richtig liegt, sollte man sich überlegen, ob man nicht lieber den Geldbetrag in Bar, verpackt in einer hübschen Spardose, überreichen sollte.